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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Otterberg e.V. findest du hier .

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Hier können Sie sich die Satzung der DLRG Otterberg anschauen oder als PDF downloaden.

Vereinssatzung

 

SATZUNG

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe  0 t t e r b e r g.  e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.         Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Name, Bereich und Sitz

§ 2  Aufgaben

§ 3  Geschäftsjahr

§ 4  Mitgliedschaft

§ 5  DLRG-Jugend

 

II.        Organe

§ 6  Jahreshauptversammlung

§ 7  Vorstand

 

III.       Untergliederungen

§ 8  Stützpunkte

 

IV.       Sonstige Bestimmungen

§ 9  Prüfungen

§ 10 Ehrungen

§ 11 Material

 

V.        Schlussbestimmungen

§ 12 Satzungsänderung

§ 13 Auflösung

§ 14 Inkrafttreten

 

 

 

I.         Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Bereich und Sitz

 

(1) Die Ortsgruppe 0 t t e r b e r g ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Sie gehört als Untergliederung zum DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz und zum DLRG Bezirk Westpfalz und umfasst alle Stützpunkte im Bereich der Verbandsgemeinde Otterberg in den vom DLRG Bezirk Westpfalz festgelegten Grenzen und führt den Namen

„Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft" Ortsgruppe 0 t t e r b e r g (DLRG O t t e r b e r g).

Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz „e. V.“

 

(2) Der Vereinssitz der DLRG, Ortsgruppe 0 t t e r b e r g ist Otterberg.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

(1) Die DLRG Otterberg ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Die Aufgaben der DLRG Otterberg sind die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Aufgaben der DLRG sind insbesondere die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser; die Förderung und Durchführung des Anfänger-, Schul- und des Kleinkinderschwimmens; die Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Rettungsschwimmern; die Durchführung des Rettungswachdienstes; der Einsatz von Fachkräften für den Rettungsdienst; Planung und Organisation des Rettungswachdienstes; Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen am und im Wasser; Natur- und Umweltschutz am und im Wasser; sowie die weiteren Kernaufgaben nach §2 der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung. Werbung für die Ziele der DLRG; soweit diese Aufgaben nicht von den übergeordneten Gliederungen wahrgenommen werden.

 

(3) Die DLRG darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. Alle Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der DLRG können natürliche und juristische Personen und Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

 

(2) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und einer einmaligen Aufnahmegebühr und erkennen die Satzung und die Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der DLRG.

 

(4) In der DLRG übt das Mitglied seine Rechte persönlich aus, gegenüber den überörtlichen Gliederungen wird es durch gewählte Delegierte vertreten.

 

(5) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Unbeschadet der Satzungsbestimmungen des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes der DLRG Otterberg von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenordnung der DLRG.

 

(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Kosten, die de DLRG Otterberg durch die Einziehung der Beiträge entstehen und die das Mitglied zu verantworten hat, können nach Beschluss des Vorstandes, dem Mitglied auferlegt werden.

 

(8) Ehrenmitglieder der DLRG sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(9) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die DLRG abzugeben.

 

(10) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes wird die DLRG nicht verpflichtet.

 

 

§ 5 DLRG- Jugend

 

(1) Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG. Mitgliedschaft und Zugehörigkeit der DLRG-Jugend zur DLRG werden dadurch nicht berührt.

 

(2) Die DLRG fördert die Teilnahme der Jugend an den satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.

(3) Eine Jugendversammlung ist mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Einladung erfolgt gemäß §6 Abs. 3.

 

(4) Wahl- und Stimmrecht für die Wahl des Jugendwartes(in) und dessen Vertretung.

 (a) In der DLRG-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreterinnen / Vertreter das Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht, gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren.

 (b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

 (c) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

 (d) Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend wahrnehmen.

 

(5) Die Jugendversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Wahlberechtigten, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

 

 

II.        Organe

 

§ 6 Jahreshauptversammlung

 

(1) Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder der DLRG. Jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

 

(2) Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien für die Tätigkeiten fest und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der DLRG. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für die Wahl

· des Vorstandes,

· der Kassenprüfer,

· der Delegierten und für

die Bestätigung der Wahlen der DLRG-Jugend; die Entlastung des Vorstandes; die Verwendung des anteiligen Beitragsaufkommens; die Entscheidung über Anträge, Satzungsänderungen, Auflösung der DLRG; die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.

 

(5) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der DLRG es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(6) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(8) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Wahlberechtigten, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

 

(9) Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(11) Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand der DLRG besteht aus

· dem Vorsitzenden,

· dem stellvertretenden Vorsitzenden,

· dem Kassenwart,

· dem Schriftführer,

· dem Leiter Ausbildung und Einsatz,

· dem Referenten für Breitensport

· dem Referenten für KKS

· dem Gerätewart,

· dem Jugendwart,

· dem Vereinsarzt (sofern ein Arzt vorhanden),

· dem Pressewart,

· und zwei Beisitzern.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DLRG zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

· Leitung der DLRG,

· Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung

· Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung

· Verwaltung der Mittel,

· Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

· Überwachung der Durchführung aller Aufgaben gemäß § 2.

 

(4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der DLRG endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

III.       Untergliederungen

 

§ 8 Stützpunkte

 

(1) Die DLRG kann in ihrem Bereich DLRG Stützpunkte einrichten, wenn dies den satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Der DLRG Stützpunkt wird von einem Stützpunktleiter betreut, der auf Vorschlag des Vorstandes von der DLRG Ortsgruppe berufen wird.

 

(2) Der Stützpunktleiter kann Mitarbeiter benennen, die vom Vorstand der DLRG bestätigt werden. Der Stützpunktleiter ist dem Vorstand der DLRG für die ordnungsgemäße Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG verantwortlich.

 

 

IV.       Sonstige Bestimmungen

 

§ 9 Prüfungen

 

Die Ausbildung- und Lehrtätigkeit einschließlich der Abnahme von Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der DLRG Satzung und den dazu ergangenen Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10 Ehrungen

 

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

 

§ 11 Material

 

Das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG vertrieben und ist, wenn möglich, von der DLRG Materialstelle zu beziehen.

 

 

V.        Schlussbestimmungen

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen beschließt gemäß § 6 Abs. 2 die Jahreshauptversammlung. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 13 Auflösung

 

(1) Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Otterberg kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens 6 Wochen vorher zu erfolgen.

 

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

 b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(4) Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Otterberg oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die steuerbegünstigte Ortsgruppe, an die sich anzuschließen die Auflösungsversammlung mit Mehrheit beschlossen hat. Sollte ein Anschluss an eine andere Ortsgruppe nicht möglich sein, so fällt das Vermögen an den steuerbegünstigten DLRG Bezirk Westpfalz e. V.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung der DLRG, Ortsgruppe 0 t t e r b e r g, am 13.03.2015 in Otterberg beschlossen worden. Sie tritt am Tage nach der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern in Kraft.

 

Der Vorstand

 

 

Die Satzungsänderung wurde am 21.08.2015 unter Aktenzeichen VR1668 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern – Registergericht – eingetragen.

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